Gewässerverschmutzung vermeiden

Durch unsachgemäße Ausbringung von Düngemitteln an Gewässern kommt es immer wieder zu Gewässerbelastungen, die auch zu lokalen Fischsterben führen können.
Um dies zu vermeiden, ist es wichtig die Vorgaben der Düngeverordnung zu kennen.

Nachfolgend sind die wichtigsten Regeln zusammengefasst:

Nach § 3 Düngeverordnung (DüV) gilt für alle Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat (mineralische, organische und organisch-mineralisch):

  • Ein generelles Düngeverbot, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist.
    Der Boden ist nicht aufnahmefähig, wenn er überschwemmt, wassergesättigt, durchgehend gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.
  • Es sind mindestens 3 m Abstand zur Böschungsoberkante eines Gewässers einzuhalten. Beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerabgabe (z.B. Schleppschlauch, Mineraldüngerstreuer mit Grenzstreueinrichtung) beträgt der Mindestabstand außer auf stark geneigten Ackerflächen zur Böschungsoberkante 1 m. 
  • Bei stark geneigten Ackerflächen entlang von Gewässern (innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante beträgt die Hangneigung durchschnittlich mehr als 10%) gilt:
    - innerhalb eines Abstandes von 0 bis 3 m zur Böschungsoberkante besteht absolutes Ausbringungsverbot.
    - im Abstand von 3 bis 10 m zur Böschungsoberkante darf der Dünger nur direkt in den Boden eingebracht werden (z.B. Gülleinjektor, Cultanverfahren). Gilt nicht für Festmist, aber für Geflügelkot. 
  • Auf unbestellten Ackerflächen müssen Gülle, Jauche, sonstige flüssige Düngemittel unverzüglich eingearbeitet werden. 
  • Sperrfristen (nach § 4 DüV) für die Ausbringung von Düngemitteln:
    Ackerland: vom 1. November bis 31. Januar.
    Gründland: vom 15. November bis 31. Januar.
    Festmistausbringung außer Geflügelkot ist zulässig.
    Andere Zeiten (keine Verkürzung des Sperrzeitraumes) können unter Berücksichtigung von regionaltypischen Gegebenheiten sowie Zielen des Boden- und Gewässerschutzes vom Landratsamt genehmigt werden.
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